Pflichten und Haftung bei Schneefall

Die ersten Schneeflocken im Jahr sind immer etwas Besonderes. Vorfreude auf Glühwein, Christstollen und Weihnachtsmänner kommt auf. Für Eigentümer von Häusern und zahlreiche Mieter sind die ersten Schneeflocken der Startschuss für nervende Pflichten: Schneeschippen am frühen Morgen! Andernfalls sind sie bei Unfällen auf dem nicht geräumten Gehweg vor dem Haus haftbar.

Verantwortung und Pflichtenbei Schneefall

Die Verantwortlichkeiten sind klar geregelt: Hausbesitzer sind im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für unfallfreies Passieren des Gehwegs vor dem Haus und dem Weg zur Haustür verantwortlich. Gehwege sind werktags von 7-20 Uhr und Sonn- und feiertags von 9-20 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. Tagsüber neu fallender Schnee ist zeitnah zu räumen. Glatteisbildung und Streusalz sind weitere heikle Themen.

Aber ich bin doch auf Arbeit und kann nicht schippen!

Eigentum verpflichtet, egal, wo sich der Eigentümer aufhält.
Er muss dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Wie er dieses organisiert, ist ihm selbst überlassen, er kann Familienmitglieder oder Mieter mit hinzuziehen.
Letztere haben oft eine entsprechende Klausel im Mietvertrag stehen, die zum Schneeschippen verpflichtet.
In jedem Fall sind eisfreie Gehwege dank Winterdienst eine Erleichterung. Viele Dienstleister bieten Schneeräumung und Streudienst im Winter an. Nach Schneefall räumen diese unaufgefordert die vereinbarten Bereiche und sorgen im Laufe des Tages im Falle erneuten Schneefalls für weitere erforderliche Räumung oder Streuung.

Winterdienst – Kosten und Steuer

Die Kosten für Dienstleister lassen sich zum Teil von der Steuer absetzen. Hier ist es egal, ob ein Minijobber auf 450 Euro-Basis beschäftigt wurde oder ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt wird. 20% der nachweisbaren Ausgaben werden in der Regel als abzugsfähig anerkannt.